Eingangs erlauben wir uns anzumerken, dass wir grundsätzlich an der Kritik festhalten, dass das Prostituiertenschutzgesetz in wesentlichen Teilen nicht geeignet ist, die in der Prostitution tätigen Menschen besser zu schützen und nachhaltig zu unterstützen. Wir sehen vielmehr die Gefahr, dass insbesondere Sexarbeiter_innen, die in Wohnungen tätig sind, sowie migrantische, transidente und andere besonders vulnerable Personen zusätzlich in die Anonymität und Illegalität gedrängt werden und damit in Zusammenhänge in denen sie für Angebote der Beratung, Unterstützung und Begleitung unerreichbar werden.
Bezug nehmend auf den vorliegenden Gesetzentwurf zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes im Saarland sehen wir insbesondere im Hinblick auf § 3 „Gebühren und Auslagen“ Änderungsbedarf. Wir sprechen uns nachdrücklich gegen die Erhebung von Gebühren aus, sowohl im Hinblick auf die Anmeldung - wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen - als auch im Hinblick auf möglicherweise zu erhebende Gebühren für die Durchführung eines Beratungs- und Informationsgesprächs sowie für die Gesundheitsberatung.
Die gesetzliche Anmeldepflicht in Verbindung mit einer Beratung soll die Chance eröffnen, Zugang zu den Sexarbeiter_innen zu erlangen, sie über die eigenen Rechte und Pflichten sowie über die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren und bei Bedarf direkt Hilfe anbieten zu können. Die Erhebung von Gebühren aber steht dem durch das Gesetz beabsichtigten Schutzgedanken grundsätzlich entgegen.
Viele Sexarbeiter_innen gehen ihrer Tätigkeit unter äußerst prekären Umständen nach und hohe Gebühren stellen eine große Hürde dar. So werden insbesondere mittellose und besonders schutzbedürftige Sexarbeiter_innen, wie beispielsweise Beschaffungsprostituierte, ungeachtet ihrer ohnehin prekären Situation, bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit mit Gebühren belastet und müssen diese, im Gegensatz zu anderen Berufen, immer wieder bezahlen. Sind sie nicht angemeldet, so dürfen sie nicht arbeiten und erleiden Verdienstausfälle, arbeiten sie dennoch, werden sie mit Bußgeldern belegt, welche sie wiederum nicht aufbringen können. Hier führt der Weg direkt in Repression und Kriminalisierung.
Darüber hinaus werden vor dem Hintergrund der Tatsache, dass viele Sexarbeiter_innen der deutschen Sprache nicht mächtig sind und die mit der neuen Rechtslage verbundenen Anforderungen und Regularien als kompliziert und umfangreich erleben werden, Abhängigkeiten von Profiteuren durch Begleitgeschäfte befördert, welche Gebühren vorlegen oder Gelder für die angebliche Regelung bei Behörden verlangen könnten.
Gegen die Erhebung von Gebühren in Verbindung mit der Anmeldung spricht aus unserer Sicht auch die kurze Gültigkeitsdauer der Anmeldebestätigung von zwei Jahren bzw. einem Jahr für Personen unter 21 Jahren, und damit verbunden das Erfordernis der Verlängerung der Anmeldung, welche nach Ablauf der Gültigkeit erneut kostenpflichtig beantragt werden muss. Dies gibt es in dieser Form für keine andere Berufsgruppe und kann als Ausdruck von Diskriminierung und Repression wahrgenommen werden. Zudem wird die „als besonders zu schützende Gruppe der 18-21 Jährigen“ ungleich mehr belastet, da die Anmeldung hier jährlich erneuert werden muss.
Vor dem Hintergrund der bereits zur Verfügung stehenden Informationen aus anderen Bundesländern zeigt sich auch, dass hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Anmeldung, die Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs sowie die gesundheitliche Beratung, aufgrund der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder bundesweit ein Flickenteppich entstehen wird. So werden gleich mehrere Bundesländer von den Sexarbeiter_innen für die genannten Leistungen keine Gebühren erheben. Dies ist ein starkes Indiz für einen zu erwartenden Anmeldetourismus, da neben der Gebührenfreiheit von Seiten einzelner Länder auch beabsichtigt ist, Anmeldebescheinigungen für das Gebiet der gesamten Bundesrepublik auszustellen und den Geltungsbereich der Anmeldung nicht auf das ausstellende Bundesland zu beschränken.
Abschließend bitten wir darum, auf die Erhebung von Gebühren sowohl im Hinblick auf die Anmeldung als auch ggf. die Gesundheitsberatung zu verzichten.